Rechtslage · Sachlich erklärt

IPTV Schweiz legal? Die Rechtslage sachlich erklärt

Ist IPTV in der Schweiz legal? Die kurze Antwort: Die Technik ist es, entscheidend sind die Rechte an den Inhalten und was Sie selbst damit tun. Hier lesen Sie sachlich und ohne Verkaufsversprechen, wie lizenzierte und nicht lizenzierte Angebote grundsätzlich eingeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert Lesezeit 8 Minuten

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen. Sie ersetzt keine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, und die Rechtslage kann sich ändern. Sie sind selbst dafür verantwortlich, die für Sie geltenden Regeln zu prüfen.

Kaum eine Frage zu IPTV wird so oft gestellt wie diese: Ist IPTV in der Schweiz legal? Viele Antworten im Netz stammen von Anbietern, die ein klares «Ja» verkaufen möchten. Wir versuchen es sachlich: Was ist unbestritten, wo liegen die Grenzen, und was müssen Sie selbst prüfen? Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Kurzantwort IPTV als Technik ist legal und in der Schweiz weit verbreitet. Ob ein bestimmtes Angebot rechtlich einwandfrei ist, hängt davon ab, ob der Anbieter die Rechte an den verbreiteten Inhalten hat. Für Sie als Nutzerin oder Nutzer unterscheidet das Schweizer Urheberrecht zudem klar zwischen privatem Konsum und dem Hochladen oder Weitergeben von Inhalten.

Die folgenden Abschnitte erklären diese drei Ebenen – Technik, Anbieter und Nutzung – der Reihe nach. Am Ende finden Sie eine Checkliste und die offiziellen Quellen, auf die wir uns stützen.

IPTV als Technik: erlaubt und weit verbreitet

IPTV steht für «Internet Protocol Television», also Fernsehen über das Internet. Das Signal kommt nicht über Antenne, Satellit oder Kabel, sondern über Ihre Internetverbindung. Viele Fernsehangebote in der Schweiz funktionieren heute genau so: Der Fernseher oder eine Box empfängt das Programm über den Internetanschluss.

Die Technik selbst ist also nicht das Thema. Ein Fernseher ist auch nicht illegal, weil man damit etwas Verbotenes anschauen könnte. Rechtlich interessant wird es erst bei der Frage, wer welche Inhalte mit welchen Rechten verbreitet und was Sie als Zuschauerin oder Zuschauer damit tun.

Lizenzierte und nicht lizenzierte Angebote: der entscheidende Unterschied

Fernsehsender, Filmstudios und Sportveranstalter vergeben Rechte, ihre Inhalte zu verbreiten – oft nur für bestimmte Länder und gegen Bezahlung. Ein Anbieter, der diese Rechte erworben hat, verbreitet die Inhalte rechtmässig. Ein Anbieter, der Sender oder Filme ohne diese Rechte weiterverbreitet oder öffentlich zugänglich macht, verletzt das Urheberrecht und kann dafür zivilrechtlich und strafrechtlich belangt werden.

Für Kundinnen und Kunden hat das vor allem praktische Folgen. Ein Angebot ohne die nötigen Rechte kann jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden, und Sie haben dann unter Umständen für eine Leistung bezahlt, die nicht mehr verfügbar ist. Deshalb lohnt es sich, vor dem Kauf genau hinzuschauen: Wer betreibt den Dienst, welche Bedingungen gelten, und was passiert, wenn etwas nicht funktioniert?

Was das Urheberrecht zum Privatgebrauch sagt

Das Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) erlaubt die Verwendung veröffentlichter Werke im persönlichen Bereich und im engen Kreis von Personen, die unter sich verbunden sind, etwa Verwandte oder Freunde. Man spricht vom Eigengebrauch oder Privatgebrauch (Art. 19 URG).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die zuständige Bundesbehörde, beschreibt die Lage so: Das Herunterladen oder Streamen für den Privatgebrauch ist gesetzlich erlaubt, und zwar nach heutiger Auffassung auch dann, wenn die Quelle illegal ist. Das IGE weist selbst darauf hin, dass dieser zweite Teil nicht ausdrücklich im Gesetz steht, heute aber unbestritten zu sein scheint. Die Stiftung für Konsumentenschutz hält fest, dass beim Streaming aus inoffiziellen Quellen dieselben Regeln gelten wie beim Herunterladen.

Wichtig sind die Grenzen dieser Regel:

  • Sie gilt nur für den privaten Gebrauch. Wer Inhalte öffentlich zeigt, etwa im Restaurant, im Vereinslokal oder an einem Public Viewing, braucht dafür eigene Rechte und Lizenzen.
  • Sie gilt nicht für Computerprogramme. Software und Spiele sind vom Eigengebrauch ausgenommen (Art. 19 Abs. 4 URG).
  • Sie macht kein Angebot legal. Dass der private Konsum erlaubt ist, ändert nichts daran, dass ein Anbieter ohne Rechte das Urheberrecht verletzt.
  • Sie kann sich ändern. Gesetze und ihre Auslegung entwickeln sich weiter. Die Revision des Urheberrechtsgesetzes, die am 1. April 2020 in Kraft trat, hat den Grundsatz des Eigengebrauchs nicht angetastet – künftige Änderungen sind aber möglich.

Was Sie als Nutzerin oder Nutzer nicht tun sollten

Klar verboten ist nach Darstellung des IGE das Hochladen geschützter Werke, also das Zugänglichmachen für andere – unabhängig davon, ob Sie damit Geld verdienen oder nicht. Im Alltag betrifft das mehrere Situationen, die man leicht übersieht:

  • Filesharing und Peer-to-Peer-Programme. Viele dieser Programme laden während des Herunterladens automatisch Teile der Datei für andere hoch. Damit verlassen Sie den erlaubten Privatgebrauch.
  • Aufnahmen weiterverbreiten. Eine Sendung für sich selbst aufzunehmen ist etwas anderes, als sie in einer Gruppe zu teilen oder ins Netz zu stellen.
  • Zugangsdaten weitergeben. Wer seine Zugangsdaten an Personen ausserhalb des eigenen Haushalts weitergibt, verstösst in der Regel gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters – bei uns gegen die AGB.
  • Öffentliche Vorführungen. Ein Fussballspiel im Garten für die Nachbarschaft zu zeigen, kann bereits über den privaten Kreis hinausgehen.

VPN, Ausland und Grenzgänger

Ein VPN verschlüsselt Ihre Verbindung und kann Ihre Privatsphäre schützen, zum Beispiel in öffentlichen WLAN-Netzen am Bahnhof oder im Hotel. An der Rechtslage ändert ein VPN nichts: Was ohne VPN nicht erlaubt ist, wird mit VPN nicht erlaubt.

Ausserdem gilt das Schweizer Recht nur in der Schweiz. Wer in den Ferien oder als Grenzgängerin im Ausland streamt, unterliegt den dortigen Regeln. In Deutschland etwa ist das Urheberrecht bei Quellen, die offensichtlich rechtswidrig sind, strenger als in der Schweiz. Informieren Sie sich deshalb vor einer längeren Reise über die Regeln am Aufenthaltsort.

Radio- und Fernsehabgabe: gilt auch mit IPTV

Eine Frage, die oft vergessen geht: Die Radio- und Fernsehabgabe in der Schweiz wird pro Haushalt erhoben, unabhängig davon, ob und auf welchem Gerät Sie fernsehen. Wer IPTV nutzt, bezahlt die Haushaltabgabe also in aller Regel weiterhin. Ob Sie von der Abgabe befreit werden können, richtet sich nach den offiziellen Regeln für die Haushaltabgabe; ein IPTV-Abo ist kein Befreiungsgrund.

Häufige Situationen kurz eingeordnet

Die folgende Übersicht zeigt, wie typische Situationen grundsätzlich einzuordnen sind. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Situation Grundsätzliche Einordnung
Sie schauen zu Hause mit Ihrer Familie fern Privater Gebrauch
Sie geben Ihre Zugangsdaten an den Nachbarn weiter Verstoss gegen die üblichen Nutzungsbedingungen; ausserhalb des eigenen Haushalts
Sie zeigen ein Spiel in Ihrem Restaurant oder Vereinslokal Öffentliche Vorführung – dafür braucht es eigene Rechte und Lizenzen
Sie stellen eine Aufnahme in eine offene Chatgruppe Zugänglichmachen – nicht vom Privatgebrauch gedeckt
Sie schauen in den Ferien im Ausland Es gelten die Regeln des Aufenthaltslandes

Was sich ändern kann

Das Urheberrecht wird regelmässig überprüft, und auch die Auslegung durch Gerichte und Behörden kann sich weiterentwickeln. Die Haltung, dass der private Konsum auch aus nicht lizenzierten Quellen erlaubt ist, beruht nicht auf einem ausdrücklichen Gesetzesartikel, sondern auf der heutigen Auslegung. Wer sich langfristig absichern möchte, verfolgt deshalb Informationen offizieller Stellen und prüft vor einem Kauf, ob das Angebot und seine Bedingungen nachvollziehbar sind.

Für Anbieter gilt ohnehin ein strengerer Massstab: Wer Inhalte verbreitet, braucht die nötigen Rechte – daran ändert die Regel zum Eigengebrauch nichts.

Checkliste: So prüfen Sie ein Angebot selbst

Als Käuferin oder Käufer sind Sie selbst dafür verantwortlich, die für Sie geltenden Regeln zu prüfen. Diese Fragen helfen Ihnen dabei, ein Angebot einzuschätzen – bei uns genauso wie bei jedem anderen Anbieter:

  1. Wer betreibt den Dienst? Gibt es ein Impressum mit Angaben zum Betreiber?
  2. Gibt es AGB? Sind Laufzeit, Preis, Nutzung und Rückerstattung schriftlich geregelt?
  3. Wie wird mit Ihren Daten umgegangen? Gibt es eine Datenschutzerklärung?
  4. Sind die Versprechen realistisch? Vorsicht bei «alles für immer» oder «garantiert nie Ruckler».
  5. Wie läuft die Bezahlung ab? Wissen Sie, an wen Sie bezahlen und in welcher Währung?
  6. Was nutzen Sie, und wie? Bleibt Ihre Nutzung im privaten Rahmen, und laden Sie nichts hoch?
  7. Wo holen Sie sich verbindlichen Rat? Bei Unsicherheit ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Adresse.

Begriffe kurz erklärt

Eigengebrauch
Die Verwendung eines veröffentlichten Werks im persönlichen Bereich und im engen Kreis von Verwandten und Freunden. Grundlage ist Art. 19 URG.
Zugänglichmachen
Ein Werk so bereitstellen, dass andere es abrufen können – etwa durch Hochladen auf eine Plattform oder über eine Tauschbörse. Das ist nicht vom Eigengebrauch gedeckt.
Lizenz oder Senderecht
Die Erlaubnis des Rechteinhabers, ein Werk in einem bestimmten Gebiet, für eine bestimmte Zeit und auf einem bestimmten Weg zu verbreiten.
Geoblocking
Die technische Sperre eines Inhalts für bestimmte Länder, meist weil die Rechte nur für einzelne Gebiete vergeben wurden.
Haushaltabgabe
Die Radio- und Fernsehabgabe, die in der Schweiz pro Haushalt erhoben wird, unabhängig vom Empfangsgerät.

Unsere Haltung

Wir sind ein kommerzieller Anbieter und haben ein Interesse daran, dass Sie bei uns bestellen. Gerade deshalb versuchen wir auf dieser Seite nicht, Ihnen eine eigene Prüfung abzunehmen oder eine Rechtssicherheit zu versprechen, die niemand pauschal geben kann. Unsere Bedingungen sind öffentlich: Sie finden sie in den AGB, im Impressum, in der Datenschutzerklärung und auf der Seite Rückerstattung.

Wenn Sie Fragen zu unserem Angebot haben, schreiben Sie uns per WhatsApp. Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Abo, Technik und Geräte finden Sie im IPTV FAQ, und den Überblick über unser Angebot auf der Startseite von IPTV Anbieter Schweiz.

Was Sie bei Zweifeln tun können

Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmtes Angebot oder eine bestimmte Nutzung für Sie in Ordnung ist, gehen Sie am besten in drei Schritten vor. Lesen Sie zuerst die offiziellen Informationen des IGE und der Stiftung für Konsumentenschutz, die unten verlinkt sind. Prüfen Sie danach die Unterlagen des Anbieters – Impressum, AGB und Bedingungen zur Rückerstattung. Und wenn danach noch Fragen offen sind, etwa weil Sie ein Restaurant betreiben oder Inhalte gewerblich nutzen möchten, lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten. Für gewerbliche Nutzungen gelten ohnehin eigene Regeln und Tarife.

Quellen und weiterführende Informationen

Stand dieser Übersicht: siehe «Zuletzt aktualisiert» oben. Die Informationen sind allgemein gehalten, nach bestem Wissen zusammengestellt und keine Rechtsberatung.

Fragen zur Rechtslage von IPTV in der Schweiz

Ist das Streamen für den Privatgebrauch in der Schweiz erlaubt?

Nach Darstellung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) ist das Herunterladen und Streamen für den Privatgebrauch erlaubt – nach heutiger Auffassung auch dann, wenn die Quelle nicht lizenziert ist. Das gilt aber nur für den privaten Konsum und kann sich mit der Rechtsentwicklung ändern. Diese Information ist keine Rechtsberatung.

Was ist beim Hochladen und Teilen von Inhalten verboten?

Das Hochladen und Zugänglichmachen geschützter Werke gehört nicht zum erlaubten Privatgebrauch. Das betrifft zum Beispiel Filesharing-Programme, die während des Herunterladens gleichzeitig hochladen, oder das Weitergeben von Aufnahmen und Zugangsdaten an Dritte.

Was gilt für IPTV Anbieter ohne Senderechte?

Wer Inhalte ohne die nötigen Rechte verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, verletzt das Urheberrecht; das kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Für Kundinnen und Kunden bedeutet ein solches Angebot vor allem ein praktisches Risiko: Der Dienst kann jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden.

Ändert ein VPN etwas an der Rechtslage?

Nein. Ein VPN verschlüsselt Ihre Verbindung und kann Ihre Privatsphäre schützen, zum Beispiel in öffentlichen WLAN-Netzen. Es ändert aber nichts daran, was erlaubt ist und was nicht.

Muss ich mit IPTV trotzdem die Radio- und Fernsehabgabe bezahlen?

Ja, in der Regel schon. Die Radio- und Fernsehabgabe in der Schweiz wird pro Haushalt erhoben – unabhängig davon, ob und wie Sie fernsehen. Ob Sie von der Abgabe befreit werden können, richtet sich nach den offiziellen Regeln für die Haushaltabgabe.

Wo erhalte ich eine verbindliche rechtliche Auskunft?

Eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt geben. Allgemeine Informationen veröffentlichen das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und die Stiftung für Konsumentenschutz auf ihren Websites.