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Streaming und Urheberrecht in der Schweiz: Was Sie wissen sollten

Streaming und Urheberrecht in der Schweiz, sachlich erklärt: was der Privatgebrauch erlaubt, warum Hochladen etwas anderes ist und was das für Sie bedeutet. Keine Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert Lesezeit 7 Minuten

Streaming und Urheberrecht in der Schweiz – das klingt nach trockener Juristerei, betrifft aber jeden, der Filme, Serien oder Sport über das Internet schaut. In diesem Artikel erklären wir sachlich, was das Schweizer Urheberrecht zum privaten Gebrauch sagt, warum Hochladen etwas ganz anderes ist als Herunterladen und welche Missverständnisse sich hartnäckig halten. Wichtig vorab: Das ist keine Rechtsberatung.

Streaming und Urheberrecht in der Schweiz: die Grundlage

In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) den Umgang mit geschützten Werken – also auch mit Filmen, Serien, Musik und Fernsehsendungen. Grundsätzlich entscheidet der Rechteinhaber, wer sein Werk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen darf. Das Gesetz kennt aber Ausnahmen, und die wichtigste davon betrifft den privaten Gebrauch.

Für den Alltag sind vor allem zwei Fragen wichtig: Was darf ich als Privatperson konsumieren, und wo beginnt die Verbreitung an andere? Die Antworten unterscheiden sich deutlich, und viele Missverständnisse entstehen, weil diese beiden Ebenen vermischt werden. Die folgenden Abschnitte trennen sie sauber.

Eigengebrauch: was im privaten Rahmen gilt

Nach Art. 19 URG dürfen veröffentlichte Werke im persönlichen Bereich und im engen Kreis von Personen verwendet werden, die unter sich verbunden sind, etwa Verwandte oder Freunde. Juristen sprechen vom Eigengebrauch.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) beschreibt, dass das Herunterladen oder Streamen für den Privatgebrauch gesetzlich erlaubt ist – nach heutiger Auffassung selbst dann, wenn die Quelle illegal ist. Das IGE weist darauf hin, dass dieser Punkt nicht ausdrücklich im Gesetz steht, heute aber unbestritten zu sein scheint. Die Stiftung für Konsumentenschutz kommt zum gleichen Ergebnis und hält fest, dass beim Streaming aus inoffiziellen Quellen dieselben Regeln gelten wie beim Herunterladen.

Wo der Eigengebrauch endet

Der Eigengebrauch ist keine Generalerlaubnis. Er hat klare Grenzen:

  • Hochladen ist nicht erlaubt. Wer ein geschütztes Werk anderen zugänglich macht – auf einer Website, in sozialen Netzwerken oder in einer Tauschbörse –, verlässt den Privatgebrauch. Ob damit Geld verdient wird, spielt nach Darstellung des IGE keine Rolle.
  • Computerprogramme sind ausgenommen. Software und Spiele dürfen nicht unter Berufung auf den Eigengebrauch heruntergeladen werden (Art. 19 Abs. 4 URG).
  • Öffentliche Vorführungen brauchen Rechte. Ein Spiel im Restaurant, im Vereinslokal oder an einem Public Viewing zu zeigen, ist kein privater Gebrauch.
  • Der Kreis ist eng. «Freunde» meint Menschen, mit denen Sie tatsächlich eng verbunden sind – nicht eine offene Gruppe im Messenger.

Filesharing: die häufigste Falle

Viele Tauschbörsen und Peer-to-Peer-Programme laden während des Herunterladens automatisch Teile der Datei für andere hoch. Wer sie nutzt, lädt also nicht nur herunter, sondern macht Inhalte gleichzeitig zugänglich – und befindet sich damit ausserhalb des erlaubten Privatgebrauchs. Beim klassischen Streaming über eine App findet dieses Hochladen in der Regel nicht statt; das ist ein wesentlicher technischer Unterschied.

Aufnehmen, speichern, teilen

Eine Sendung für den eigenen Gebrauch aufzunehmen oder später anzusehen, fällt grundsätzlich unter den privaten Bereich. Problematisch wird es, sobald Sie die Aufnahme weitergeben – etwa per Link, in einer Cloud, die andere einsehen können, oder in einer Gruppe. Dasselbe gilt für Zugangsdaten: Wer seine Zugangsdaten an Personen ausserhalb des Haushalts weitergibt, verstösst in der Regel gegen die Bedingungen des Anbieters.

Ein verwandtes Thema ist Time-Shift: Dabei schauen Sie eine Sendung zeitversetzt, ohne sie selbst als Datei zu speichern. Wie das funktioniert, erklären wir im Artikel Time-Shift und EPG erklärt.

Und die Anbieter?

Dass der private Konsum erlaubt ist, macht ein Angebot nicht automatisch rechtmässig. Wer Sender, Filme oder Serien ohne die nötigen Rechte verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, verletzt das Urheberrecht und kann dafür zivil- und strafrechtlich belangt werden. Für Kundinnen und Kunden bedeutet das vor allem ein praktisches Risiko: Ein solches Angebot kann jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden.

Mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes, die am 1. April 2020 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber unter anderem die Pflichten bestimmter Hosting-Anbieter verschärft, damit einmal entfernte rechtsverletzende Inhalte nicht wieder auftauchen. Am Grundsatz des privaten Gebrauchs hat diese Revision nichts geändert.

Wie Rechte im Fernsehen funktionieren

Um zu verstehen, warum dieselbe Sendung einmal legal und einmal illegal verbreitet werden kann, hilft ein kurzer Blick hinter die Kulissen. Sender, Filmstudios und Sportveranstalter verkaufen Rechte meist für bestimmte Länder, Zeiträume und Verbreitungswege. Ein Sender darf ein Spiel vielleicht in der Schweiz live zeigen, aber nicht im Ausland; ein Streamingdienst darf einen Film vielleicht nur zwei Jahre lang anbieten.

Diese Aufteilung nach Ländern erklärt, warum Inhalte je nach Aufenthaltsort unterschiedlich verfügbar sind. Und sie erklärt, warum ein Angebot, das «alle Sender aus aller Welt» verspricht, die Frage nach den Rechten besonders deutlich aufwirft.

Alltagssituationen kurz eingeordnet

Situation Grundsätzliche Einordnung
Einen Film allein oder mit der Familie zu Hause streamen Privater Gebrauch
Eine Sendung aufnehmen und später selbst anschauen Privater Gebrauch, sofern die Aufnahme im engen Kreis bleibt
Eine Aufnahme in eine öffentliche Gruppe oder Cloud stellen Zugänglichmachen – nicht mehr privat
Eine Tauschbörse nutzen, die automatisch hochlädt Hochladen – nicht vom Privatgebrauch gedeckt
Ein Spiel im eigenen Restaurant zeigen Öffentliche Vorführung – eigene Rechte nötig
Software oder Spiele aus inoffizieller Quelle herunterladen Vom Eigengebrauch ausgenommen

Die Tabelle ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Sie zeigt aber das Grundmuster: Entscheidend ist, ob Sie konsumieren oder anderen etwas zugänglich machen.

Warum die Schweiz eine Sonderstellung hat

Im Vergleich mit den Nachbarländern ist die Schweizer Regelung zum privaten Gebrauch eher grosszügig. In Deutschland und Österreich ist das Kopieren für private Zwecke ausgeschlossen, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht wurde. Die Schweiz kennt eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht, weshalb die heutige Auffassung den Konsum auch aus nicht lizenzierten Quellen dem Eigengebrauch zuordnet.

Diese Sonderstellung ist allerdings politisch nicht in Stein gemeisselt. Bei Revisionen des Urheberrechts wird regelmässig diskutiert, wie weit der Eigengebrauch reichen soll. Wer sich dauerhaft auf die heutige Rechtslage verlässt, sollte die Entwicklung deshalb im Auge behalten.

Drei verbreitete Missverständnisse

«Mit VPN ist alles erlaubt»

Ein VPN verschlüsselt die Verbindung und kann Ihre Privatsphäre schützen, etwa in einem öffentlichen WLAN. Es ändert aber nichts daran, was rechtlich erlaubt ist.

«Was in der Schweiz gilt, gilt überall»

Nein. Das Schweizer Recht gilt in der Schweiz. In Deutschland zum Beispiel ist das Urheberrecht bei Quellen, die offensichtlich rechtswidrig sind, strenger. Wer im Ausland streamt, unterliegt den dortigen Regeln.

«Wenn es im Internet steht, ist es frei»

Dass ein Inhalt frei zugänglich ist, heisst nicht, dass er frei von Rechten ist. Die Rechte bleiben beim Urheber oder bei der Firma, die sie erworben hat – unabhängig davon, wo das Werk auftaucht.

Was das für Sie konkret bedeutet

  • Bleiben Sie im privaten Rahmen: Schauen ja, öffentlich vorführen nein.
  • Laden Sie nichts hoch und meiden Sie Programme, die automatisch hochladen.
  • Geben Sie Aufnahmen und Zugangsdaten nicht weiter.
  • Informieren Sie sich vor Reisen über die Regeln im Ausland.
  • Prüfen Sie Anbieter mit Blick auf Impressum, AGB und Beständigkeit.
  • Holen Sie bei konkreten Fragen eine anwaltliche Beratung ein.

Weiterlesen und Quellen

Eine kompakte Übersicht mit Checkliste und Hinweisen zur Haushaltabgabe finden Sie auf unserer Seite Ist IPTV in der Schweiz legal?. Wie Sie seriöse von fragwürdigen Angeboten unterscheiden, zeigt der Artikel Seriöser IPTV Anbieter? 10 Kriterien vor dem Kauf.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern. Mehr über unser Angebot erfahren Sie auf der Startseite von IPTV Anbieter Schweiz.

Fragen zu Streaming und Urheberrecht

Ist Streaming rechtlich dasselbe wie Herunterladen?

Nach Darstellung der Stiftung für Konsumentenschutz gelten beim Streaming aus inoffiziellen Quellen dieselben Regeln wie beim Herunterladen. Entscheidend ist der private Gebrauch.

Darf ich Sendungen aufnehmen und weitergeben?

Eine Aufnahme für den privaten Gebrauch ist etwas anderes als das Weitergeben. Sobald Sie Aufnahmen hochladen oder mit Personen ausserhalb Ihres engen Umfelds teilen, verlassen Sie den erlaubten Privatgebrauch.

Gelten in Deutschland dieselben Regeln wie in der Schweiz?

Nein. Das deutsche Urheberrecht ist bei Quellen, die offensichtlich rechtswidrig sind, strenger. Wer im Ausland streamt, sollte sich über die dortigen Regeln informieren.

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